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	<title>Kommentare zu: Vorsicht bei der Wandlung von Kaufverträgen in Zusammenhang mit der Abwrackprämie.</title>
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	<description>Das abgewrackteste Blog Deutschlands</description>
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		<title>Von: betroffener</title>
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		<dc:creator>betroffener</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 11:38:07 +0000</pubDate>
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		<description>Ich glaube nicht, da eine Wandlung sachrechtlich &#039;ex nunc&#039; wirkt.

Ist der Rücktritt wirksam, so wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet. Die vertraglichen Leistungspflichten werden durch den Rücktritt in vertragliche Rückgewähransprüche umgesteuert (§ 346 Abs.1 BGB). Jede Partei hat die erbrachten Leistungen zurückzugewähren sowie die gezogenen Nutzungen herauszugeben. So müsste etwa der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen, der Käufer das Auto zurückübereignen. Der Rechtsgrund entfällt also nicht, wie etwa nach Anfechtung, sondern existiert „spiegelbildlich“ mit entgegengesetzten Pflichten fort. Folglich kommt es auch – anders als nach Anfechtung (§ 142) − zu keiner Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich glaube nicht, da eine Wandlung sachrechtlich &#8216;ex nunc&#8217; wirkt.</p>
<p>Ist der Rücktritt wirksam, so wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet. Die vertraglichen Leistungspflichten werden durch den Rücktritt in vertragliche Rückgewähransprüche umgesteuert (§ 346 Abs.1 BGB). Jede Partei hat die erbrachten Leistungen zurückzugewähren sowie die gezogenen Nutzungen herauszugeben. So müsste etwa der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen, der Käufer das Auto zurückübereignen. Der Rechtsgrund entfällt also nicht, wie etwa nach Anfechtung, sondern existiert „spiegelbildlich“ mit entgegengesetzten Pflichten fort. Folglich kommt es auch – anders als nach Anfechtung (§ 142) − zu keiner Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht.</p>
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