Montagsauto erwischt? Kein Problem. Denn wozu gibt es das Instrument der Wandlung. Dabei wird der Kaufvertrag sozusagen rückgängig gemacht. Der Wagen wird zurück gegeben und der Käufer erhält den Kaufpreis (ggf. mit einem Abzug für gefahrene Kilometer (idR 0,67% der Kaufsumme pro 1000km)) zurück.
Soweit ist dies alles nichts Neues. Ist der Autokauf allerdings mit der sog. Abwrackprämie gefördert worden, fällt mit der erfolgreichen Wandlung auch die Grundlage für die Gewährung der Umweltprämie weg. Folgerichtig muss der Käufer die erhaltene Prämie an das Amt zurückzahlen. Behält er die Prämie und meldet die Rückabwicklung des Kaufes nicht an das BAFA, kann ein BETRUG gegeben sein.
Also im Falle eines Falles daran denken, dass Kauf, Vertrag und die Abwrackprämie eng zueinander gehören …
Allen eine wandlungsfreie Fahrt!









Ich glaube nicht, da eine Wandlung sachrechtlich ‘ex nunc’ wirkt.
Ist der Rücktritt wirksam, so wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet. Die vertraglichen Leistungspflichten werden durch den Rücktritt in vertragliche Rückgewähransprüche umgesteuert (§ 346 Abs.1 BGB). Jede Partei hat die erbrachten Leistungen zurückzugewähren sowie die gezogenen Nutzungen herauszugeben. So müsste etwa der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen, der Käufer das Auto zurückübereignen. Der Rechtsgrund entfällt also nicht, wie etwa nach Anfechtung, sondern existiert „spiegelbildlich“ mit entgegengesetzten Pflichten fort. Folglich kommt es auch – anders als nach Anfechtung (§ 142) − zu keiner Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht.